13.06.2023 - 9 Beschluss über die Teileinziehung / Umstufung d...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 9
- Datum:
- Di., 13.06.2023
- Status:
- gemischt (Sitzungsgeld freigegeben)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Vorlage
- Federführend:
- Fachbereich Bau und Ordnung
- Bearbeiter:
- Jan Jungmann
- Beschluss:
- abgelehnt
Wortprotokoll
Herr Böhm informiert, dass die Gemeinde Datzetal bereits dem Beschluss zugestimmt hat. Außerdem teilt er mit, dass die Beschlüsse für die Neuenkirchener Straße und den Rogaer Weg fehlen. Hierzu soll zur nächsten Gemeindevertretersitzung ein Beschluss angelegt werden. Herr Göhrs nimmt Stellung und schlägt vor, diesen Beschluss abzulehnen und stattdessen ein Schild aufzustellen mit dem Hinweis „Straßenschäden – 20km/h“. Die Gemeindevertretung stimmt der Änderung einstimmig zu. Der vorliegende Beschluss wird abgelehnt, dass Amt soll sich um eine Beschilderung des Weges kümmern.
Beschluss:
Pkt 1:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Staven beschließt die Umstufung der Gemeindestraßen “Bassower Weg”, “Neuenkirchener Straße” und “Rogaer Weg” gemäß ihrer verkehrlichen Bedeutung.
Sollte es eines Einziehungsverfahrens bedürfen, wird das Amt Neverin beauftragt die Teileinziehung der genannten Straßen bei dem Landkreis Mecklenburgische Seenplatte als unteren Straßenverkehrsbehörden zu beantragen.
Die Umstufungsverfügungen für den “Rogaer Weg” und und “Neuenkirchener Straße” sind durch das Amt Neverin zu erarbeiten und der Gemeindevertretung bis zur nächsten Gemeindevertretersitzung zum Beschluss vorzulegen.
Pkt. 2: Umstufung Bassower Weg
Gemäß § 8 Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) vom 13. Januar 1993 zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 05 Juli 2018 (GVOBI. M-V S. 221, 229), wird durch Beschluss der Gemeindevertretung der amtsangehörigen Gemeinde Staven vom 01.03.2023 nachstehende Verkehrsfläche entsprechend der Verkehrsbedeutung umgestuft.
Gegenstand der Umstufung
1. Die Umstufung erstreckt sich auf die öffentliche Verkehrsfläche: Gemeindestraße (Gemeindeverbindungsstraße gem. § 3 Abs. 3b),
nachfolgend bezeichnet als:
„Bassower Weg“
2. Lage
Gemeinde Staven, Gemarkung Staven, Flur 1 mit folgenden Flurstücken.
Flurstück Nr: 33/4, 30/1
Teilfläche aus dem Flurstück Nr: 36/34
Beginnend am Knotenpunkt Rossower Straße/ Ringstraße (MSE 119), gemäß Lageplan,
in Richtung Basso – bis zur Gemarkungsgrenze.
3. Einstufung
Die Einstufung der o. g. Verkehrsflächen soll nach der Umstufung gemäß. § 3 Nr. 3. a) bzw.
Nr. 4 StrWG M-V wie folgt lauten.
Abschnitt 1: Gemeindestraße, hier: „Ortsstraße“ und
Abschnitt 2: sonstige öffentliche Straße, hier: „Wald und Feldweg“
4. Zweckbestimmung
Der Weg dient:
Abschnitt 1: - dem Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage sowie der Erschließung
von Flurstücken im Außenbereich.
Abschnitt 2: - der Erschließung und Bewirtschaftung der anliegenden Acker- und Waldflächen
sowie als Rad-/ Wanderweg für die Einwohner der Gemeinde.
5. Nutzungseinschränkungen
Nutzungsart: Fahrzeugverkehr, Fußgängerverkehr, Radverkehr
Nutzerkreis: Fahrzeugverkehr: keine Einschränkung
Fußgänger- und Radverkehr: keine Einschränkung
Nutzungszweck: -
in sonstiger Weise: -
6. Träger der Straßenbaulast/ Unterhaltungspflicht
Abschnitt 1: Träger der Straßenbaulast für die Gemeindestraßen ist gemäß
§ 14 StrWG M-V die Gemeinde Staven.
Abschnitt 2: Träger der Straßenbaulast für die sonstige öffentliche Straße ist gemäß
§ 16 StrWG M-V die Gemeinde Staven.
Unterhaltungspflichtig sind die Eigentümer der Grundstücke,
welche über die o.g. Verkehrsfläche bewirtschaftet werden. -
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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421,8 kB
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