10.05.2023 - 10 Widmung der öffentlichen Verkehrsfläche "Trolle...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 10
- Datum:
- Mi., 10.05.2023
- Status:
- gemischt (Sitzungsgeld freigegeben)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Vorlage
- Federführend:
- Fachbereich Bau und Ordnung
- Bearbeiter:
- Jan Jungmann
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Neverin beschließt die öffentliche Verkehrsfläche bekannt als „Trollenhagener Weg“ wie folgt zu widmen:
Gemäß § 7 Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) vom 13. Januar 1993 zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 05 Juli 2018 (GVOBI. M-V S. 221, 229), wird durch Beschluss der Gemeindevertretung der amtsangehörigen Gemeinde Neverin vom__________ nachstehende Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr gewidmet.
Gegenstand der Widmung
1. Die Widmung erstreckt sich auf die öffentliche Verkehrsfläche: Ortsstraße in Neverin,
in Richtung Trollenhagen gemäß Lageplan, nachfolgend bezeichnet als:
„Trollenhagener Weg“
Abschnitt 1
2. Lage
Gemeinde Neverin, Gemarkung Neverin, Flur 1 und Flur 2 mit folgenden Flurstücken.
Flurstück Nr: 100/4 (Flur 1) 76, 111/14 (Flur 2)
Teilfläche aus dem Flurstück Nr: 111/13 (Flur 2)
Beginnend am Knotenpunkt Kreisstraße MSE 73 in westliche Richtung, die Ortslage Neverin tangierend gemäß Lageplan.
3. Einstufung
Die Einstufung der o. g. Verkehrsflächen erfolgt gemäß § 3 Nr. 3. StrWG M-V als Gemeindestraße, hier: „Ortsstraßen“
4. Zweckbestimmung
Der Weg dient dem örtlichen Verkehr, der Erschließung/ Bewirtschaftung der anliegenden Ackerflächen und als Rad-/ Wanderweg.
5. Nutzungseinschränkungen
Nutzungsart: Fahrzeugverkehr, Fußgängerverkehr, Radverkehr
Nutzerkreis: Fahrzeugverkehr: keine Einschränkung
Fußgänger- und Radverkehr: keine Einschränkung
Nutzungszweck: keine Einschränkung -
in sonstiger Weise: keine Einschränkung -
6. Träger der Straßenbaulast/ Unterhaltungspflicht
Träger der Straßenbaulast für die Gemeindestraße ist
gemäß § 14 StrWG M-V die Gemeinde Neverin.
Unterhaltungspflichtig ist die Gemeinde Neverin
Lageplan: siehe Anlage 2
Gemäß § 7 Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) vom 13. Januar 1993 zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 05 Juli 2018 (GVOBI. M-V S. 221, 229), wird durch Beschluss der Gemeindevertretung der amtsangehörigen Gemeinde Neverin vom __________ nachstehende Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr gewidmet.
Gegenstand der Widmung
1. Die Widmung erstreckt sich auf die öffentliche Verkehrsfläche: landwirtschaftlicher Weg von Neverin in Richtung Trollenhagen gemäß Lageplan, nachfolgend bezeichnet als:
„Trollenhagener Weg“
Abschnitt 2
2. Lage
Gemeinde Neverin, Gemarkung Neverin, Flur 2 mit folgenden Flurstücken.
Flurstück Nr: 67/7, 76 (Flur 2)
Teilfläche aus dem Flurstück Nr: _
Beginnend am Ortsausgang OT Neverin, westlich in Richtung Trollenhagen gemäß Lageplan.
3. Einstufung
Die Einstufung der o. g. Verkehrsflächen erfolgt gemäß § 3 Nr. 4. StrWG M-V als sonstige öffentliche Straße, hier: „öffentlicher Feld- und Waldweg“
4. Zweckbestimmung
Der Weg dient der Erschließung/ Bewirtschaftung der anliegenden Ackerflächen und Waldflächen sowie als Rad-/ Wanderweg.
5. Nutzungseinschränkungen
Nutzungsart: Fahrzeugverkehr, Fußgängerverkehr, Radverkehr
Nutzerkreis: Fahrzeugverkehr: Anliegerverkehr
Fußgänger- und Radverkehr: keine Einschränkung
Nutzungszweck: keine Einschränkung -
in sonstiger Weise: keine Einschränkung -
6. Träger der Straßenbaulast/ Unterhaltungspflicht
Träger der Straßenbaulast für die Gemeindestraße ist
Gemäß § 16 StrWG M-V die Gemeinde Neverin.
Unterhaltungspflichtig ist/ sind: die Eigentümer der Grundstücke,
welche über die o.g. Verkehrsfläche bewirtschaftet werden
Anlagen zur Vorlage
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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5,7 MB
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478,7 kB
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