19.03.2014 - 7 Beschluss zum Haushaltsplan 2014
Grunddaten
- TOP:
- Ö 7
- Datum:
- Mi., 19.03.2014
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 19:30
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Vorlage
- Federführend:
- Finanzen
- Bearbeiter:
- Matthias Müller
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Herr Adomeit informierte die GV, dass am 04. 03. 2014 die Beratung des Ausschusses für Finanzen, Umwelt, Ordnung und Sicherheit zur Haushaltsplanung 2014 statt.
Der Finanzhaushalt weist einen Fehlbetrag von 23.500 € auf.
Das 2011 aufgestellte Haushaltssicherungskonzept ist in den letzten Haushaltsjahren umgesetzt und wird fortgeführt.
Die angefallenen Telefonkosten sind unverhältnismäßig hoch. Es ist nochmals zu prüfen, ob durch ein Tarifwechsel Kosteneinsparungen möglich sind. Gegebenenfalls wird angeregt, den Verbrauchern Verbrauchsvorgeben zu stellen.
Der Ausschuss empfiehlt der GV den vorliegenden Haushaltsplan 2014 zu beschließen.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Woggersin beschließt auf ihrer heutigen Sitzung, entsprechend § 45 ff der Kommunalverfassung Mecklenburg – Vorpommern in der Fassung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011 S. 777 die Haushaltssatzung für das Jahr 2014 mit folgendem Ergebnis- und Finanzhaushalt:
1. im Ergebnishaushalt
a) der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf 530.800 EUR
der Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf 603.700 EUR
der Saldo der ordentlichen Erträge und Aufwendungen auf - 72.900 EUR
b) der Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf 0 EUR
der Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf 0 EUR
der Saldo der außerordentlichen Erträge und Aufwendungen auf 0 EUR
c) das Jahresergebnis vor Veränderung der Rücklagen auf - 72.900 EUR
die Einstellung in Rücklagen auf 0 EUR
die Entnahme aus Rücklagen auf 0 EUR
das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen auf - 72.900 EUR
2. im Finanzhaushalt
a) die ordentlichen Einzahlungen auf 466.200 EUR
die ordentlichen Auszahlungen auf 484.000 EUR
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf - 17.800 EUR
b) die außerordentlichen Einzahlungen auf 0 EUR
die außerordentlichen Auszahlungen auf 0 EUR
der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf 0 EUR
c) die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 3.100 EUR
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 8.800 EUR
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf - 5.700 EUR
d) die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 23.500 EUR
die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 0 EUR
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 23.500 EUR
§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen ohne Umschuldungen
(Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf 0 EUR
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt auf 0 EUR
§ 4 Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit
Der Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit wird festgesetzt auf 46.400 EUR
§ 5 Steuersätze
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen(Grundsteuer A) auf 260 v. H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 350 v. H.
2. Gewerbesteuer auf 285 v. H.
§ 6 Stellen gemäß Stellenplan
Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 1,0 Vollzeitäquivalente (VzÄ).
§ 7 Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitales zum 31.12. des Haushaltsvorvorjahres (2012) betrug 1.463.320,75 EUR
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitales zum 31.12. des Haushaltsvorjahres
(2013) beträgt 1.371.520,75 EUR
und zum 31.12. des Haushaltsjahres (2014) 1.298.620,75 EUR
§ 8 Wertgrenzen
Nach § 4 Abs. 12 GemHVO – Doppik sind Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen zu erläutern, deren Gesamtvolumen 10.000,00 EUR übersteigt.
§ 9 Regelungen zur Deckungsfähigkeit
- Die Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO – Doppik erklärt.
- Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO – Doppik erklärt, analog gilt dies auch für die hiermit im Zusammenhang stehenden Auszahlungen.
- Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit entsprechend § 14 Abs. 3 GemHVO – Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
- Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes für einseitig deckungsfähig erklärt.
- Innerhalb einer Produktgruppe können Mehrerträge Aufwendungsansätze erhöhen. Vor Inanspruchnahme ist zu prüfen, ob innerhalb der Produktgruppe Mindererträge vorliegen, die zunächst zu kompensieren sind. Erst darüber hinausgehende Mehrerträge können zur Deckung von Mehraufwendungen verwandt werden.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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31,1 MB
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