02.06.2021 - 1 Sicherung der Handlungsfähigkeit der Gemeindeve...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 1
- Datum:
- Mi, 02.06.2021
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 11:00
- Anlass:
- Beschlussfassung im Umlaufverfahren
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Vorlage
- Federführend:
- Fachbereich Zentrale Dienste
- Bearbeiter:
- Nils Alexander
Wortprotokoll
Der Termin zur Rückmeldung bzgl. des nachfolgenden Beschlusses wurde auf den 02.06.2021, 11.00 Uhr gesetzt.
Bis zu diesem Zeitpunkt waren alle Gemeindevertreter aufgefordert Ihre Zustimmung zur Beschlussfassung im Umlaufverfahren sowie Ihre Abstimmung bzgl. der nächsten Sitzungen einzureichen.
Bis zum Termin gingen Antworten von 5 Gemeindevertretern ein.
Gemäß § 2 Absatz 5 des Gesetzes zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Kommunen während der SARS-CoV-2-Pandemie bedarf es der Zustimmung aller Gemeindevertreter zur Beschlussfassung im Umlaufverfahren.
Hier fehlten die Stimmabgaben von 4 Gemeindevertretern, somit kann der Beschluss nicht gefasst werden.
Beschluss:
1. Verfahren zur Beschlussfassung
Der Beschlussfassung über diese Angelegenheit im schriftlichen Verfahren unter Zulassung der Textform (z. B. einfache E-Mail):
[ ] stimme ich zu. [ ] stimme ich nicht zu.
2. Sachentscheidung
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Sponholz beschließt, dass die Sitzung der beratenden Ausschüsse und der Gemeindevertretung der Gemeinde Sponholz, soweit diese öffentlich tagen,
[ ] ohne gleichzeitige Anwesenheit der Teilnehmenden im Sitzungsraum durchgeführt werden und stattdessen die Teilnehmenden durch eine synchrone Übertragung von Bild und Ton miteinander verbunden sind (Videokonferenz). Eine Bildübertragung kann bei bis zu einem Viertel der Gremienmitglieger unterbleiben, sofern diese mit einer ausschließichen Tonübertragung einverstanden sind und keine Zweifel an deren Identität besteht. Es ist möglich, dass auch nur einzelne Mitglieder des Gremiums durch Videokonferenztechnik in den Sitzungsraum zugeschlatet werden (Hybridsitzung). (Grundlage: § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Kommunen während der SARS-CoV-2-Pandemie)
oder
[ ] ohne unmittelbare Anwesenehit der Öffentlichkeit im Sitzungsraum durchgeführt werden und die Sitzungen stattdessen zeitgleich über allgemein zugängliche Netze (z.B. Livestream) übertragen werden (Videoübertragung). (Grundlage: § 2 Absatz 1 und 7 des zuvor genannten Gesetzes)
oder
[ ] Sitzungen weder via Videoübertragung noch per Videokonferenz durchzuführen.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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243,7 kB
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