03.06.2021 - 10 Aufwandsentschädigung für die Wahlhelferinnen u...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 10
- Gremium:
- Amtsausschuss des Amtes Neverin
- Datum:
- Do, 03.06.2021
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Vorlage
- Federführend:
- Fachbereich Zentrale Dienste
- Bearbeiter:
- Nils Alexander
Beschluss:
Der Amtsausschuss des Amtes Neverin beschließt den Wahlhelferinnen und Wahlhelfern des Briefwahlvorstandes in Abhängigkeit der jeweiligen Funktion bei den anstehenden Wahlen am 26.09.2021 nachfolgende Aufwandentschädigungen zu zahlen.
Bei der in § 14 LKWO M-V genannten Aufwandsentschädigung i. H. v. 35,00 Euro für die Vorsitzenden und 25,00 € für die weiteren Mitglieder handelt es sich um einen Mindestbetrag.
Bei zeitgleicher Durchführung von Bundes- und Landtagswahlen erstattet der Bund anteilsmäßig den Ländern und zugleich den Gemeinden die durch die Wahl veranlassten notwendigen Ausgaben. Entsprechend § 49 Abs. 2 LKWG M-V gilt dieses auch, wenn die Bundestagswahl und Wahlen nach dem Landes- und Kommunalwahlgesetz als verbundene Wahlen am gleichen Tag durchgeführt werden.
Aufwandsentschädigung
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Bundestags- und Landtagswahl |
|
Funktion |
Vorschlag inkl. Mindestbetrag |
Entscheidung des Amtsausschuss inkl. Mindestbetrag |
Wahlvorsteher/in |
80 Euro |
80 |
Schriftführer/in |
75 Euro |
75 |
stellv. Wahlvorsteher/in |
70 Euro |
70 |
stellv. Schriftführer/in |
70 Euro |
70 |
Beisitzer/innen |
60 Euro |
60 |
Verpflegungsgeld
Des Weiteren beschließt der Amtsausschuss, dass der Wahlvorstand für die Wahl am 26.09.2021
[X] ein Verpflegungsgeld i. H. v. 100,00 € erhält.
[ ] kein weiteres Verpflegungsgeld erhält.
(zutreffendes bitte ankreuzen und ausfüllen)