28.01.2021 - 8 Beschluss Haushaltsplan 2021
Grunddaten
- TOP:
- Ö 8
- Datum:
- Do, 28.01.2021
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 19:02
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Vorlage
- Federführend:
- Fachbereich Finanzen
- Bearbeiter:
- Matthias Müller
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Neddemin beschließt in ihrer heutigen Sitzung die nachfolgende Haushaltssatzung für das Jahr 2021.
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 wird
1. im Ergebnishaushalt auf |
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einen Gesamtbetrag der Erträge von |
482.300 EUR |
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einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von |
527.800 EUR |
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ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von |
-45.500 EUR |
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2. im Finanzhaushalt auf |
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a) |
einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von |
424.100 EUR |
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einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen[1] von |
459.800 EUR |
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einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von |
-35.700 EUR |
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b) |
einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von |
31.300 EUR |
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einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von |
55.000 EUR |
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einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von |
-23.700 EUR |
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festgesetzt.
§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf |
42.400 EUR |
§ 5 Hebesätze
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer |
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a) für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen |
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(Grundsteuer A) auf |
310 v. H. |
b) für die Grundstücke |
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(Grundsteuer B) auf |
380 v. H. |
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2. Gewerbesteuer auf |
380 v. H. |
§ 6 Stellen gemäß Stellenplan
Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 0,875 Vollzeitäquivalente (VzÄ).
§ 7 Wertgrenzen
Nach § 4 Abs. 12 GemHVO – Doppik sind Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen zu erläutern, deren Gesamtvolumen 10.000,00 EUR übersteigt.
§ 8 Regelungen zur Deckungsfähigkeit
1. Die Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO – Doppik erklärt.
2. Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO – Doppik erklärt, analog gilt dies auch für die hiermit im Zusammenhang stehenden Auszahlungen.
3. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit entsprechend § 14 Abs. 3 GemHVO – Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
4. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes für einseitig deckungsfähig erklärt.
5. Innerhalb einer Produktgruppe können Mehrerträge Aufwendungsansätze erhöhen. Vor Inanspruchnahme ist zu prüfen, ob innerhalb der Produktgruppe Mindererträge vorliegen, die zunächst zu kompensieren sind. Erst darüber hinaus gehende Mehrerträge können zur Deckung von Mehraufwendungen verwandt werden.
Nachrichtliche Angaben:
1. |
Zum Ergebnishaushalt |
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Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich |
36.206 EUR |
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2. |
Zum Finanzhaushalt |
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Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich |
317.088 EUR |
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3. |
Zum Eigenkapital |
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Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich |
1.238.723,17 EUR |
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Neverin, den |
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Ort, Datum |
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Siegel |
Bürgermeister |
[1] einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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46,5 MB
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