28.11.2018 - 8 Aufwandsentschädigung für die Wahlhelferinnen u...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 8
- Datum:
- Mi., 28.11.2018
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Vorlage
- Federführend:
- Fachbereich Bau und Ordnung
- Bearbeiter:
- Anke Beier
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Beschluss:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Sponholz beschließt auf ihrer heutigen Sitzung den Wahlhelferinnen und Wahlhelfern in Abhängigkeit der jeweiligen Funktion bei den anstehenden Wahlen am 26. Mai 2019 (voraussichtlich) und der eventuell späteren Stichwahl Bürgermeisterin/Bürgermeister folgende Aufwandentschädigungen zu zahlen.
Bei der in § 14 LKWO M-V genannten Aufwandsentschädigung i. H. v. 21,00 Euro handelt es sich um einen Mindestbetrag. Bei zeitgleicher Durchführung von Kommunalwahlen erstattet der Bund für Bundestags- und Europawahlen anteilsmäßig den Ländern zugleich den Gemeinden die durch die Wahl veranlassten notwendigen Ausgaben. Entsprechend § 49 Abs. 2 LKWG gilt dieses auch, wenn die Europa- oder die Bundestagswahl und Wahlen nach dem Landes- und Kommunalwahlgesetz als verbundene Wahlen am gleichen Tag durchgeführt werden.
Aufwandsentschädigung
| Europa- und Kommunalwahlen | evtl. Stichwahl BGM | |
Funktion | Vorschlag inkl. Mindestbetrag | Entscheidung der Gemeindevertretung inkl. Mindestbetrag | Entscheidung der Gemeindevertretung (mind. 21,00€; keine Rückerstattung) |
Wahlvorsteher/in | 80 Euro | 80,- € | 40,- € |
Schriftführer/in | 75 Euro | 75,- € | 35,- € |
stellv. Wahlvorsteher/in | 70 Euro | 70,- € | 35,- € |
stellv. Schriftführer/in | 70 Euro | 70,- € | 35,- € |
Beisitzer/innen | 60 Euro | 60,- € | 30,- € |
Verpflegungsgeld
Des Weiteren beschließt die Gemeindevertretung, dass der Wahlvorstand für die Wahl am 26.05.2019 (voraussichtlich) und der evtl. späteren Stichwahl Bürgermeisterin/Bürgermeister
[X] ein Verpflegungsgeld i. H. v. 100,- € erhält.
Für eine eventuelle Stichwahl erhält der Wahlvorstand ein
Verpflegungsgeld in Höhe von 50,- €.
[ ] kein weiteres Verpflegungsgeld erhält.