28.11.2018 - 8 Aufwandsentschädigung für die Wahlhelferinnen u...

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Beschluss:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Sponholz beschließt auf ihrer heutigen Sitzung den Wahlhelferinnen und Wahlhelfern in Abhängigkeit der jeweiligen Funktion bei den anstehenden Wahlen am 26. Mai 2019 (voraussichtlich) und der eventuell späteren Stichwahl Bürgermeisterin/Bürgermeister folgende Aufwandentschädigungen zu zahlen.

 

Bei der in § 14 LKWO M-V genannten Aufwandsentschädigung i. H. v. 21,00 Euro handelt es sich um einen Mindestbetrag. Bei zeitgleicher Durchführung von Kommunalwahlen erstattet der Bund für Bundestags- und Europawahlen anteilsmäßig den Ländern zugleich den Gemeinden die durch die Wahl veranlassten notwendigen Ausgaben. Entsprechend § 49 Abs. 2 LKWG gilt dieses auch, wenn die Europa- oder die Bundestagswahl und Wahlen nach dem Landes- und Kommunalwahlgesetz als verbundene Wahlen am gleichen Tag durchgeführt werden.

 

Aufwandsentschädigung   

 

Europa- und Kommunalwahlen

evtl. Stichwahl BGM

Funktion

Vorschlag inkl. Mindestbetrag

Entscheidung der Gemeindevertretung inkl. Mindestbetrag

Entscheidung der Gemeindevertretung (mind. 21,00€; keine Rückerstattung)

Wahlvorsteher/in

80 Euro

80,- €

40,- €

Schriftführer/in

75 Euro

75,- €

35,- €

stellv. Wahlvorsteher/in

70 Euro

70,- €

35,- €

stellv. Schriftführer/in

70 Euro

70,- €

35,- €

Beisitzer/innen

60 Euro

60,- €

30,- €

 

Verpflegungsgeld

 

Des Weiteren beschließt die Gemeindevertretung, dass der Wahlvorstand für die Wahl am 26.05.2019 (voraussichtlich) und der evtl. späteren Stichwahl Bürgermeisterin/Bürgermeister

 

  [X] ein Verpflegungsgeld i. H. v. 100,- € erhält.
   Für eine eventuelle Stichwahl erhält der Wahlvorstand ein
   Verpflegungsgeld in Höhe von 50,- €.

 

  [   ] kein weiteres Verpflegungsgeld erhält.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

 

Gesetzliche Anzahl der Mitglieder:

9

davon anwesend:

7

Ja-Stimmen:

7

Nein-Stimmen:

0

Stimmenthaltungen:

0

 

Bemerkung:

 

Aufgrund des § 24 (1) Kommunalverfassung war kein Mitglied des Gremiums von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.