26.02.2013 - 14 Beschluss über die 3.Satzung zur Änderung der ...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

 

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Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung Neuenkirchen beschließt auf ihrer heutigen Sitzung die 3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Neuenkirchen.

 

Begründung: 

 

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg hat mit Beschluss vom 04.05.2012 (1 MN 218/11   Normenkontrollverfahren gegen eine Biogasanlage) festgestellt, dass aus Gründen entgegenstehenden Bundesrechts (§ 4a Baugesetzbuch) die ausschließlich über das Internet erfolgte Bekanntmachung eines Beschlusses, einen Bauleitplan aufzustellen, nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

 

§ 4a BauGB hält fest, dass bei der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ergänzend elektronische Informationstechnologien genutzt werden. Aus dieser Ergänzungsfunktion leitet das OWG Lüneburg die Notwendigkeit ab, dass auch weiterhin auf andere (herkömmliche) Art von den Kommunen das Beteiligungsverfahren durchgeführt wird.

 

Da das Baugesetzbuch als Bundesrecht das kommunale Verfassungsrecht (in M-V die Kommunalverfassung-Durchführungsverordnung und die Hauptsatzung) bricht, sei die ausschließliche Internetbekanntmachung nicht mit dem Baugesetzbuch vereinbar.

 

Das Innenministerium M-V hat zu dieser Problematik erste Erörterungen mit dem Städte- und Gemeindetag M-V und dem Bauministerium geführt.

 

Es wird empfohlen, die Bekanntmachungen nach BauGB in den herkömmlichen Medien vorzunehmen. Der Städte- und Gemeindetag M-V hat den Text seines Hauptsatzungsmusters entsprechend geändert.

Diese Änderung (im Satzungstext unterstrichen) wurde in der Änderung der Hauptsatzung für die Gemeinde Neuenkirchen unverändert übernommen.

 

Damit unterscheidet der § 7 Öffentliche Bekanntmachungen  der Gemeinde Neuenkirchen nunmehr  zwischen öffentlichen Bekanntmachungen allgemein (Internet) und speziell den Bekanntmachungen nach  Baugesetzbuch (Amtliches Bekanntmachungsblatt Neverin Info).

 

 

 

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Abstimmungsergebnis:

 

Gesetzliche Anzahl der Mitglieder:

10

davon anwesend:

9

Ja-Stimmen:

9

Nein-Stimmen:

0

Stimmenthaltungen:

0

 

 

Bemerkung:

 

Aufgrund des § 24 (1) Kommunalverfassung war kein Mitglied des Gremiums von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

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Anlagen zur Vorlage