27.02.2020 - 10 Beschluss Haushaltsplan und Haushaltssatzung 2020

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Müller erklärt den Haushaltsplan und geht auf Fragen der Gemeindevertreter ein.  

 

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Beschluss:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Neddemin beschließt auf ihrer heutigen Sitzung entsprechend § 45 ff der Kommunalverfassung Mecklenburg – Vorpommern in der Fassung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011 S. 777 die Haushaltssatzung für das Jahr 2020 mit folgendem Ergebnis- und Finanzhaushalt:

 

1. im Ergebnishaushalt auf

a)                  einen Gesamtbetrag der Erträge von 484.000 EUR

 einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von 487.700 EUR

 ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von 9.000 EUR

 

2. im Finanzhaushalt auf

a) einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von 454.300 EUR

 einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen von 418.400 EUR

 einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von  35.900 EUR

 

b) einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von 25.800 EUR

 einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 0 EUR

 einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von  25.800 EUR

 

festgesetzt.

 

§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

 

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen ohne Umschuldungen
(Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf 0 EUR
 

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt auf 0 EUR

 

§ 4 Kassenkredite

 

Der Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit wird festgesetzt auf               45.400 EUR

 

§ 5 Hebesätze

 

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

 

1. Grundsteuer

 a) für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf 310 v. H.

 b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 380 v. H.

 

2. Gewerbesteuer auf 380 v. H.

 

§ 6 Stellen gemäß Stellenplan

 

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 0,72 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

§ 7 Wertgrenzen

 

Nach § 4 Abs. 12 GemHVO – Doppik sind Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen zu erläutern, deren Gesamtvolumen 10.000,00 EUR übersteigt.

 

§ 8 Regelungen zur Deckungsfähigkeit

 

  1. Die Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO – Doppik erklärt.

 

  1. Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO – Doppik erklärt, analog gilt dies auch für die hiermit im Zusammenhang stehenden Auszahlungen.

 

  1. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit entsprechend § 14 Abs. 3 GemHVO – Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

 

  1. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes für einseitig deckungsfähig erklärt.

 

  1. Innerhalb einer Produktgruppe können Mehrerträge Aufwendungsansätze erhöhen. Vor Inanspruchnahme ist zu prüfen, ob innerhalb der Produktgruppe Mindererträge vorliegen, die zunächst zu kompensieren sind. Erst darüber hinaus gehende Mehrerträge können zur Deckung von Mehraufwendungen verwandt werden.

 

 

 

 

 

Nachrichtliche Angaben:

 

  1. Zum Ergebnishaushalt

Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich                                                                                                                       9.000 EUR.

 

  1. Zum Finanzhaushalt

Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich                                                                      308.230 EUR.

 

  1. Zum Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres

beträgt voraussichtlich          1.261.614,91 EUR.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

 

Gesetzliche Anzahl der Mitglieder:

7

davon anwesend:

5

Ja-Stimmen:

5

Nein-Stimmen:

0

Stimmenthaltungen:

0

 

Bemerkung:

 

Aufgrund des § 24 (1) Kommunalverfassung war kein Mitglied des Gremiums von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

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Anlagen zur Vorlage