28.01.2020 - 2 Einwohnerfragestunde

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Wortprotokoll

Herr P. aus Neuendorf erklärt, dass er bereits mehrere Anfragen beim Bürgermeister und beim Amt Neverin gestellt hat und noch keine Antworten bekommen hat, weshalb er sich nun bei der Gemeindevertretung erkunden möchte. Es geht um ein noch unbebautes Grundstück in seiner direkten Nachbarschaft. Bei Gesprächen mit dem Eigentümer hat er erfahren, dass der Bau eines großen Mehrfamilienhauses geplant ist, welches seiner Aussage nach dem B-Plan widerspricht. Er plädiert auf den Schutz der Rechte der Nachbarn. Herr Blank führt dazu Folgendes aus: Seit kurzem liegt dem Amt Neverin ein Bauantrag des Eigentümers vor. Der Antrag wird an den Landkreis weitergeleitet, um zu prüfen, ob die Vorgaben des B-Planes zur Geschossigkeit eingehalten werden. Sollte dies der Fall sein, wäre das Bauvorhaben B-Plan konform und zulässig, solange der Bauherr die vorgeschriebenen Baugrenzen einhält.

Herr Senf erklärt weiterhin, dass es zu diesem Fall bereits ein Gespräch zwischen dem Bauausschuss und dem Amt Neverin gab und dass die Gemeindevertretung weiß, wie die Einwohner der Gemeinde dem geplanten Projekt gegenübersteht. Er räumt ein, dass die Gemeinde bei dem Änderungsverfahren des B-Planes in Bezug auf die Zwei-Geschossigkeit nicht aufgepasst habe.

Herr Konkel betont, dass die Gemeindevertretung nichts gegen den Grundstückseigentümer hat und dass es ein Gespräch mit diesem geben soll. Herr P. fragt nach, wie die betroffenen Einwohner die Möglichkeit haben, über den weiteren Verlauf informiert zu werden. Herr Blank schlägt vor, dass ein oder zwei der betroffenen Nachbarn an dem Gespräch mit dem Eigentümer teilnehmen können.

 

Anmerkung der Verwaltung:

Der Antrag zum Bauvorhaben von Herrn P. wurde als Vorlage in der Genehmigungsfreistellung nach § 62 LBauO M-V im Amt Neverin eingereicht. Zu den ersten Schritten zu diesem Verwaltungsablauf sagt die LBauO MV folgendes aus: „Der Bauherr hat die erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde einzureichen; die Gemeinde legt, soweit sie nicht selbst Träger der Bauaufsichtsbehörde ist, eine Ausfertigung der Unterlagen unverzüglich der Bauaufsicht vor.“ (§ 62 LBauO M-V)

Diese eine Ausfertigung wird der Bauaufsicht zur Kenntnis geschickt. Es wird keine Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde vorgenommen. Die Prüfung, ob die Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten werden, wird durch die Gemeinde (Amtsverwaltung) vorgenommen.