25.06.2019 - 8 Wahl der Vertreter in den Verbandsversammlungen...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 8
- Datum:
- Di., 25.06.2019
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
Wortprotokoll
Es wurde der Vorschlag unterbreitet, dass Herr Marco Voß den Wasser-und Bodenverband vertritt und Herr Werner Senf die TAB.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Mitglieder: | 13 |
davon anwesend: | 13 |
Ja-Stimmen: | 13 |
Nein-Stimmen: | 0 |
Stimmenthaltungen: | 0 |
Bemerkung:
Aufgrund des § 24 (1) Kommunalverfassung war kein Mitglied des Gremiums von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen
Anmerkung der Verwaltung:
Laut § 71 (1) KV M-V vertritt der Bürgermeister die Gemeinde in Gesellschafterversammlungen privatrechtlich organisierter Unternehmen. Er ist der gesetzliche Vertreter von Amts wegen (auch § 38 Abs. 2 Satz 1 KV M-V). Im Verhinderungsfall gilt die Stellvertreterregelung. Eine generelle Delegation würde der gesetzlich gewollten Grundentscheidung zuwiderlaufen, den Kenntnisstand des Bürgermeisters möglichst umfassend mit einbeziehen zu können. Zulässig ist es jedoch, im Vorwege festzulegen, wer im Verhinderungsfall die Vertretung übernimmt. Diese Beauftragung ist noch keine Bevollmächtigung.