04.07.2018 - 9 Errichtung einer künstlich angelegten Löschwass...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 9
- Datum:
- Mi., 04.07.2018
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Vorlage
- Federführend:
- Fachbereich Bau und Ordnung
- Bearbeiter:
- Christin Niestaedt
- Beschluss:
- abgelehnt
Wortprotokoll
Herr Geppert führt aus, dass Herr Hesse, zwei Gemeindearbeiter, sowie er selbst die Wassermenge des Teiches am Sportplatz ermittelt haben. Es wurde Kartenmaterial ausgewertet sowie eine Befahrung mit Boot, zur Sichtung und Prüfung der Wassertiefe, vorgenommen. Es wurde festgestellt, dass die Füllmenge mindestens 400 m³ beträgt. Das Vorhalten der geforderten Löschwassermenge
ist somit gesichert.
Die Verwaltung des Amtes wird aufgefordert, eine neue Beschlussvorlage zur erstellen, denn zur Entnahme des Wassers soll eine Löschwasserentnahmestellte/ein Entnahmeschacht am Ende des Solls, am Rand des Sportplatzes, hergestellt werden.
Für die Entnahme von Löschwasser aus dem Gewässers, muss mit dem Eigentümer des Teiches, Herrn Christian Graf Brockdorff, ein Vertrag für eine langfristige Nutzung abgeschlossen werden.
Des Weiteren sollen Fördermöglichkeit für diese Baumaßnahme durch die Verwaltung geprüft werden.
Anmerkung der Verwaltung: Für diese Baumaßnahmen (Errichtung von Löschwasserentnahmestellen) gibt es seit Anfang 2018 keine finanzielle Fördermöglichkeit.
Beschluss:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Neverin beschließt in ihrer heutigen Sitzung eine künstliche Löschwasserentnahmestelle im Bereich des Sportplatzes am KTO anzulegen.
Die Gemeinde favorisiert
( ) die Planung und Errichtung eines Löschwasserbehälters gemäß DIN 14230 im Bereich
der Zufahrt zum KTO. Mit der Planung ist ein entsprechendes Planungsbüro zu
beauftragen. Dazu sind mind. 3 Angebote einzuholen. Des Weiteren sind entsprechende
Fördermittel zu beantragen
oder
( ) die Probebohrung und ggf. Errichtung eines Löschwasserbrunnens gemäß DIN 14220 mit
Unterwassermotorpumpe.
Der Beschluss vom 01.06.2016 VO-35-BO-2016-201 wird aufgehoben.