28.03.2018 - 10 Beschluss Haushaltsplan 2018

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Adomeit erklärt den Haushaltsplan und gibt der Gemeindevertretung die Empfehlung den Haushaltsplan 2018 so, wie vorgeschlagen, zu beschließen.

 

Herr Bockholt spricht den geplanten Kauf des Flurstücks 63/6 mit dem zusammenhängenden Pachtvertrag an. Dieser Pachtvertrag muss schnellstmöglich gekündigt werden, damit die Gemeinde nach dem Kauf die Grundstücke als Bauland verkaufen kann. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.

Die jetzige Eigentümerin, Frau Gröger, müsste diesen Vertrag kündigen. Damit die Gemeinde jedoch selbst Einfluss darauf haben kann, muss der Kaufvertrag schnellstmöglich abgewickelt werden, um die Fristen einzuhalten. Herr Adomeit sieht nicht solch ein großes Problem und versichert, dass alles rechtzeitig abgewickelt sein wird. Falls nicht würde er von der Gemeinde 500 € als Ertragsausfall verlangen..

 

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Beschluss:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Woggersin beschließt auf ihrer heutigen Sitzung, entsprechend § 45 ff der Kommunalverfassung Mecklenburg – Vorpommern in der Fassung vom 13. Juli 2011  (GVOBl. M-V  2011  S. 777 die Haushaltssatzung für das Jahr 2018 mit folgendem Ergebnis- und Finanzhaushalt:

 

1. im Ergebnishaushalt

a)                  der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf543.900 EUR

der Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf676.500 EUR

der Saldo der ordentlichen Erträge und Aufwendungen auf- 132.600 EUR

 

b)                  der Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf0 EUR

der Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf0 EUR

der Saldo der außerordentlichen Erträge und Aufwendungen auf0 EUR

c)                  das Jahresergebnis vor Veränderung der Rücklagen auf- 132.600 EUR

die Einstellung in Rücklagen auf0 EUR

die Entnahme aus Rücklagen auf28.100 EUR

das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen auf- 104.500 EUR

 

2. im Finanzhaushalt

a)die ordentlichen Einzahlungen auf481.400 EUR

die ordentlichen Auszahlungen auf575.700 EUR

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf- 94.300 EUR

 

b)die außerordentlichen Einzahlungen auf0 EUR

die außerordentlichen Auszahlungen auf0 EUR

der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf0 EUR

 

c)die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf5.800 EUR

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf50.000 EUR

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf- 44.200 EUR

 

d)der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

(Veränderung der liquiden Mittel und der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit)

auf- 138.500 EUR

 

 

§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

 

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen ohne Umschuldungen
(Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf0 EUR

 

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

 

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt auf0 EUR

 

 

§ 4 Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit

 

Der Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit wird festgesetzt auf48.100 EUR

 

 

§ 5 Steuersätze

 

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

 

1.Grundsteuer

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen(Grundsteuer A) auf290 v. H.

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf360 v. H.

 

2.Gewerbesteuer auf320 v. H.

 

 

§ 6 Stellen gemäß Stellenplan

 

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 1,27 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

 

§ 7 Eigenkapital

 

Der Stand des Eigenkapitales zum 31.12. des Haushaltsvorvorjahres (2016) betrug1.292.953,16 EUR

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitales zum 31.12. des Haushaltsvorjahres

(2017) beträgt1.230.153,16 EUR

und zum 31.12. des Haushaltsjahres (2018)1.103.353,16 EUR

 

§ 8 Wertgrenzen

 

Nach § 4 Abs. 12 GemHVO – Doppik sind Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen zu erläutern, deren Gesamtvolumen 10.000,00 EUR übersteigt.

 

 

§ 9 Regelungen zur Deckungsfähigkeit

 

  1. Die Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO – Doppik erklärt.
  2. Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO – Doppik erklärt, analog gilt dies auch für die hiermit im Zusammenhang stehenden Auszahlungen.
  3. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit entsprechend § 14 Abs. 3 GemHVO – Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
  4. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes für einseitig deckungsfähig erklärt.
  5. Innerhalb einer Produktgruppe können Mehrerträge Aufwendungsansätze erhöhen. Vor Inanspruchnahme ist zu prüfen, ob innerhalb der Produktgruppe Mindererträge vorliegen, die zunächst zu kompensieren sind. Erst darüber hinausgehende Mehrerträge können zur Deckung von Mehraufwendungen verwandt werden.

 

 

 

 

 

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Abstimmungsergebnis:

 

Gesetzliche Anzahl der Mitglieder:

9

davon anwesend:

8

Ja-Stimmen:

8

Nein-Stimmen:

0

Stimmenthaltungen:

0

 

Bemerkung:

 

Aufgrund des § 24 (1) Kommunalverfassung war kein Mitglied des Gremiums von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

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Anlagen zur Vorlage