01.03.2018 - 11 Beschluss Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2018

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Der Kämmerer Herr Müller gibt Informationen zum Haushaltsplan 2018.

 

Herr Kreutzfeld fragt, warum sich die Gemeinde Neuenkirchen so hohe Investitionen leisten kann. Diese Informationen standen in der Zeitung. Herr Müller beantwortet diese Frage.  Beide Gemeinden sind nicht vergleichbar. Unterschiede bestehen vor allem bei den liquiden Mitteln, den Einwohnerzahlen und den Fördermitteln.

 

Herr Benzin fragt nach der Elektroanlage des Wohnblockes. Diese steht mit 120.000 € als zukünftiges Projekt an. Herr Müller erklärt, dass dieses Projekt durch Mittel der BMV bezahlt werden muss.

 

Herr Völz fragt nach den Zuwendungen der Gemeinde für Vereine. Er empfindet die Verteilung als ungerechtfertigt. Herr Müller erläutert, dass im Haushaltsplan nur die Gesamtsumme eingestellt ist. Die Verteilung wird durch Beschluss der Gemeindevertretung geregelt.

 

 

Herr Müller verlässt die Sitzung um 19:07 Uhr.

 

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Beschluss:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Blankenhof beschließt auf ihrer heutigen Sitzung, entsprechend § 45 ff der Kommunalverfassung Mecklenburg – Vorpommern in der Fassung vom 13. Juli 2011  (GVOBl. M-V  2011  S. 777 die Haushaltssatzung für das Jahr 2018 mit folgendem Ergebnis- und Finanzhaushalt:

 

1. im Ergebnishaushalt

a)                  der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf934.500 EUR

der Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf990.500 EUR

der Saldo der ordentlichen Erträge und Aufwendungen auf- 56.000 EUR

 

b)                  der Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf0 EUR

der Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf0 EUR

der Saldo der außerordentlichen Erträge und Aufwendungen auf0 EUR

c)                  das Jahresergebnis vor Veränderung der Rücklagen auf- 56.000 EUR

die Einstellung in Rücklagen auf0 EUR

die Entnahme aus Rücklagen auf56.700 EUR

das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen auf700 EUR

 

2. im Finanzhaushalt

a)die ordentlichen Einzahlungen auf892.700 EUR

die ordentlichen Auszahlungen auf891.500 EUR

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf1.200 EUR

 

b)die außerordentlichen Einzahlungen auf0 EUR

die außerordentlichen Auszahlungen auf0 EUR

der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf0 EUR

 

c)die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf131.800 EUR

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf188.700 EUR

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf-56.900 EUR

 

d)der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

(Veränderung der liquiden Mittel und der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit)

auf- 109.000 EUR             

 

 

 

§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

 

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen ohne Umschuldungen
(Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf0 EUR

 

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

 

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt auf0 EUR

 

 

 

§ 4 Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit

 

Der Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit wird festgesetzt auf89.200 EUR

 

 

 

§ 5 Steuersätze

 

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

 

1.Grundsteuer

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen(Grundsteuer A) auf320 v. H.

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf400 v. H.

 

2.Gewerbesteuer auf400 v. H.

 

 

§ 6 Stellen gemäß Stellenplan

 

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 1,5 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

 

 

§ 7 Eigenkapital

 

Der Stand des Eigenkapitales zum 31.12. des Haushaltsvorvorjahres (2016) betrug2.828.798,69 EUR

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitales zum 31.12. des Haushaltsvorjahres

(2017) beträgt2.792.898,69 EUR

und zum 31.12. des Haushaltsjahres (2018)2.756.198,69 EUR

 

§ 8 Wertgrenzen

 

Nach § 4 Abs. 12 GemHVO – Doppik sind Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen zu erläutern, deren Gesamtvolumen 10.000,00 EUR übersteigt.

 

 

§ 9 Regelungen zur Deckungsfähigkeit

 

  1. Die Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO – Doppik erklärt.
  2. Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO – Doppik erklärt, analog gilt dies auch für die hiermit im Zusammenhang stehenden Auszahlungen.
  3. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit entsprechend § 14 Abs. 3 GemHVO – Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
  4. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes für einseitig deckungsfähig erklärt.
  5. Innerhalb einer Produktgruppe können Mehrerträge Aufwendungsansätze erhöhen. Vor Inanspruchnahme ist zu prüfen, ob innerhalb der Produktgruppe Mindererträge vorliegen, die zunächst zu kompensieren sind. Erst darüber hinausgehende Mehrerträge können zur Deckung von Mehraufwendungen verwandt werden.

 

 

 

 

 

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Abstimmungsergebnis:

 

Gesetzliche Anzahl der Mitglieder:

9

davon anwesend:

7

Ja-Stimmen:

7

Nein-Stimmen:

0

Stimmenthaltungen:

0

 

 

Bemerkung:

 

Aufgrund des § 24 (1) Kommunalverfassung war kein Mitglied des Gremiums von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

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Anlagen zur Vorlage