31.01.2018 - 13 Beschluss Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2018
Grunddaten
- TOP:
- Ö 13
- Datum:
- Mi., 31.01.2018
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Vorlage
- Federführend:
- Fachbereich Finanzen
- Bearbeiter:
- Matthias Müller
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Herr Schult berichtet kurz von der Finanzausschusssitzung und erläutert, dass die Überlegung besteht, die Dieselbetankung der Freiwilligen Feuerwehr über die im Gewerbegebiet Warlin ansässige Firma Hoyer abzuwickeln-wenn sich dies kostenmäßig rechnet.
Anschließend übergibt er das Wort an Herrn Müller, Fachbereichsleiter Finanzen.
Dieser erläutert den vorliegenden Haushaltsplan, insbesondere den Finanzhaushalt.
Beschluss:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Sponholz beschließt auf ihrer heutigen Sitzung entsprechend § 45 ff der Kommunalverfassung Mecklenburg – Vorpommern in der Fassung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011 S. 777 die Haushaltssatzung für das Jahr 2018 mit folgendem Ergebnis- und Finanzhaushalt:
1. im Ergebnishaushalt
a) der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf1.087.800 EUR
der Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf1.106.300 EUR
der Saldo der ordentlichen Erträge und Aufwendungen auf- 18.500 EUR
b) der Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf0 EUR
der Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf0 EUR
der Saldo der außerordentlichen Erträge und Aufwendungen auf0 EUR
c) das Jahresergebnis vor Veränderung der Rücklagen auf- 18.500 EUR
die Einstellung in Rücklagen auf0 EUR
die Entnahme aus Rücklagen auf18.500 EUR
das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen auf0 EUR
2. im Finanzhaushalt
a)die ordentlichen Einzahlungen auf965.000 EUR
die ordentlichen Auszahlungen auf918.800 EUR
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf46.200 EUR
b)die außerordentlichen Einzahlungen auf0 EUR
die außerordentlichen Auszahlungen auf17.900 EUR
der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf- 17.900 EUR
c)die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf160.800 EUR
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf224.300 EUR
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf- 63.500 EUR
d)die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf0 EUR
die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf34.600 EUR
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf- 34.600 EUR
§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen ohne Umschuldungen
(Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf0 EUR
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt auf0 EUR
§ 4 Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit
Der Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit wird festgesetzt auf96.500 EUR
§ 5 Steuersätze
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
1.Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen(Grundsteuer A) auf300 v. H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf380 v. H.
2.Gewerbesteuer auf380 v. H.
§ 6 Stellen gemäß Stellenplan
Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 1,32 Vollzeitäquivalente (VzÄ).
§ 7 Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitales zum 31.12. des Haushaltsvorvorjahres (2016) betrug3.712.128,35 EUR
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitales zum 31.12. des Haushaltsvorjahres
(2017) beträgt3.728.128,35 EUR
und zum 31.12. des Haushaltsjahres (2018)3.726.327,35 EUR
§ 8 Wertgrenzen
Nach § 4 Abs. 12 GemHVO – Doppik sind Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen zu erläutern, deren Gesamtvolumen 10.000,00 EUR übersteigt.
§ 9 Regelungen zur Deckungsfähigkeit
- Die Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO – Doppik erklärt.
- Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO – Doppik erklärt, analog gilt dies auch für die hiermit im Zusammenhang stehenden Auszahlungen.
- Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit entsprechend § 14 Abs. 3 GemHVO – Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
- Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes für einseitig deckungsfähig erklärt.
- Innerhalb einer Produktgruppe können Mehrerträge Aufwendungsansätze erhöhen. Vor Inanspruchnahme ist zu prüfen, ob innerhalb der Produktgruppe Mindererträge vorliegen, die zunächst zu kompensieren sind. Erst darüber hinausgehende Mehrerträge können zur Deckung von Mehraufwendungen verwandt werden.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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5,6 MB
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