09.03.2016 - 8 Beschluss über die Zulässigkeit eines Bürgerbeg...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
Reduzieren

Wortprotokoll

Herr Hesse übergibt zum Sachverhalt das Wort an Frau Niewelt. Diese führt aus, dass eine inhaltliche und formelle Prüfung mit Hilfe der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Meckenburgische Seenplatte durchgeführt wurde.

Der Bürgermeister gibt an, dass alle aufgeführten Punkte des Bürgerbegehrens entkräftet werden können. Der neue Betreiber der Kindereinrichtung bzw. der Betreiberwechsel ist insgesamt als positiv anzusehen. In Neverin gibt es durch die bisherigen Neuerungen eine erstklassige Kinderbetreuung.

Herr Geppert führt aus, dass der Trägerwechsel nur Vorteile für alle Beteiligten gebracht hat. Mit den Ansprechpartnern der Volkssolidarität Neubrandenburg/Neustrelitz e.V. sind nur gute Erfahrungen gemacht worden. Die Kinder, Eltern und Erzieher sind zufrieden. Es gibt nun eine attraktive Kinderbeteuung in Neverin. Die Gemeindevertreter stimmen im Anschluß ab.

 

Reduzieren

Beschluss:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Neverin beschließt auf ihrer heutigen Sitzung, den am 22. Dezember 2015 schriftlich eingegangenen Antrag eines Bürgerbegehrens zur Aufhebung des Beschlusses zur Übergabe der Nutzung der Kita/Hort an den Volkssolidarität Regionalverband Neubrandenburg/Neustrelitz e.V. in Ermangelung eines ausreichenden Kostendeckungsvorschlages als nicht zulässig zurückzuweisen.

 

Begründung:

Die Initiatoren des Bürgerbegehrens wenden sich gegen den am 19.11.2015 durch die Gemeindevertretung Neverin gefassten Beschluss, die Trägerschaft der Kita/Hort ab dem 01.01.2016 an den Volkssolidarität Regionalverband Neubrandenburg/Neustrelitz (kurz VSR) zu übergeben (VO-35-LVB-2015-179).

 

1. Formelle Prüfung:

 

Bürgerentscheid und Bürgerbegehren sind in § 20 Kommunalverfassung M-V geregelt. Danach können (grundsätzlich) wichtige Entscheidungen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises durch die Bürgerinnen und Bürger selbst getroffen werden (Absatz 1).

§ 20 Absatz 2 KV M-V nennt, für welche Angelegenheiten ein Bürgerentscheid nicht möglich ist (Negativ-Katalog).

Bürgerentscheidungsfähig bleiben grundsätzliche Entscheidungen über kommunale Betriebe und Einrichtungen.

Die Grundsatzentscheidung über die Privatisierung der Kita/Hort Neverin ist damit bürgerentscheidsfähig.

 

Der Antrag auf Bürgerentscheid wurde rechtzeitig (innerhalb von 6 Wochen nach GV-Beschluss) eingereicht (§ 20 Absatz 4 KV M-V)

 

Das Bürgerbegehren wurde schriftlich eingereicht (siehe Anlage zum Beschluss).

Die Prüfung durch das Amt hat ergeben, dass mehr als 10 % Unterschriften von zur Gemeindewahl wahlberechtigten Bürgern vorhanden sind (§ 14 Abs. 4 KV DVO). Zum Stichtag waren 899 Bürger gemeindewahlberechtig, eingereicht wurden 119 Unterschriften, davon sind 118 gültig.

 

Die durch das Bürgerbegehren eingebrachte Frage ist eindeutig und mit Ja oder Nein beantwortbar.

 

Es werden drei konkrete Personen benannt, die als Vertretungsberechtigte für die Unterzeichnenden fungieren.

 

Auf den einzelnen Unterschriftenlisten sind die Vertretungspersonen und das Ziel des Bürgerbegehrens vorhanden.

 

Ein Kostendeckungsvorschlag besteht aus 2 Elementen, der Kostenangabe und dem eigentlichen Deckungsvorschlag.

Bezogen auf den Betrieb der Kita/Hort wurde von der Gemeinde Neverin eine aktuelle Kostenunterdeckung von 99.552,29 € ausgeweisen.

Der im Bürgerbegehren genannte allgemeine Einspareffekt (durch eine bessere Anpassung der Betreuungsstunden an die tatsächlichen Kinderzahlen) reicht ebenso wenig aus wie der Vorschlag, realistischer zu planen. Eine (hier genannte) ungenaue Haushaltsplanung ändert nichts an den realen Kosten für die Instanthaltung.

Insgesamt fehlt es an genauen (nachvollziehbaren) Zahlen. Auch zu Folgekosten (z.B. notwendigen Investitionen) wurden keine Aussagen getroffen.

Der Kostendeckungsvorschlag muss die voraussichtlich zu erwartende Kostenhöhe der verlangten Maßnahme enthalten. Dies ist hier nicht der Fall.

 

Insgesamt ist der Kostendeckungsvorschlag nicht ausreichend und entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen.

 

 

2. Inhaltliche Wertung:

Im Bürgerbegehren vom 27.11.2015 (siehe Anlage zu diesem Beschluss) werden insgesamt 11 Punkte als Begründung herangeführt, die hier einzeln beantwortet werden:

 

1. Durch den VSR sind keine Sanierungsarbeiten geplant. Im Gespräch mit Vertretern der Gemeinde bzw. des Amtes wurde in Erwägung gezogen, eventuell den Neubau einer Kita im Gemeindegebiet Neverin ins Auge zu fassen. Dieser Neubau hätte aber keine Auswirkungen auf den regulären Kita- oder Hortbetrieb.

Die aktuelle Betriebserlaubnis hat der Landkreis MSE bis zum 31.10.2017 befristet. Bis dahin ist Abhilfe zu schaffen, denn die derzeitige Raumstruktur des Kita-Gebäudes ist für die Betreuung der Kinder unzureichend. Auch die Trennung des Hortes (zwei Standorte) erschwert die pädagogische Arbeit. Der Neubau einer Kita wird die Betreuung der Kinder am jetzigen Standort keinesfalls beeinträchtigen, die Kinder werden nicht getrennt und sie verbleiben stets in Neverin.

 

2. Die Gemeindevertretung geht davon aus, dass mit dem Begriff „Preisentwicklung“  die Entwicklung der Kita-Gebühren gemeint ist und erklärt hiermit, dass sie keine Veranlassung sieht, in die „Preisentwicklung“ eingreifen zu wollen.

Auch ab 2016 wird der Landkreis MSE als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Entgeltvereinbarung entsprechend § 16 KiföG M-V die einrichtungsbezogenen Platzkosten festlegen. In die Verhandlungen zu dieser Entgeltvereinbarung wird auch die Gemeinde Neverin einbezogen. Sie gibt ihr Einverständnis nur, wenn die Platzkosten plausibel sind und erst dann, wenn die Verhandlungen zwischen dem VSR und dem Landkreis abgeschlossen sind.

Unabhängig davon hatte auch die Gemeinde Neverin für 2016 bereits eine Gebührenerhöhung kalkuliert, begründet allein schon aus den tariflichen Veränderungen beim Lohn.

 

3. Die großen Kita-Kinder werden auch weiterhin die Turnhalle der Grundschule für Sportspiele besuchen. Der VSR erklärt, dass Interesse daran besteht, die Zusammenarbeit mit der Schule weiter zu aktivieren. Dazu wird es Anfang 2016 ein Treffen zwischen der Schulleiterin und dem VSR geben.

Darüber hinaus ist eine Zusammenarbeit mit der Schule unabdingbar, da der Träger laut Betriebserlaubnis auch weiterhin Räume der Schule für die Hortbetreuung nutzen muss.

 

4. Das gesamte Personal der Kita/Hort wird auf der Grundlage von § 613 a  BGB übernommen. Für 2016 gibt es keine trägerwechselbedingten Lohneinschränkungen. Der Urlaubs- bzw. Überstundenüberhang aus 2015 wird in 2016 gewährt und durch die Gemeinde finanziert.  Die Mitarbeiterinnen sind auch 2016 mindestens mit der Arbeitszeit beschäftigt, die ihren mit der Gemeinde Neverin geschlossenen Arbeitsverträgen entspricht. Für die Beibehaltung der ZMV-Ansprüche wurde eine extra Vereinbarung abgeschlossen.

Der VSR zahlt auch weiterhin den üblichen prozentualen Beitrag an die ZMV. Diese Beiträge sind Bestandteil der Entgeltvereinbarung mit dem Landkreis.

 

5. Ein Austausch von Erzieherinnen ist nicht vorgesehen. Bei Personalengpässen, wie es kürzlich im Hort einen gab (und der ohne Hilfe des VSR zur Schließung der Einrichtung geführt hätte) kann der neue Träger bedeutend flexibler agieren als die Gemeinde. Dies ist als Vorteil zu werten und hat keine negativen Auswirkungen auf die Betreuung der Kinder.

Der VSR hat die Vorbeschäftigungszeiten der Mitarbeiterinnen anerkannt und ein Einsatz in einer anderen Einrichtung ist aus Sicht des Trägers derzeit nicht vorgesehen. Nach Auskunft des Trägers bringen die Mitarbeiterinnen der Kita Neverin auch nicht die notwendigen Qualifikationen mit, um sie in einem artfremden Bereich einsetzen zu können.

 

6. Wünsche der Eltern, z.B. die hier genannte mögliche Änderung von Teilzeit- auf Vollzeitbetreuung unterliegen den selben gesetzlichen Vorschriften wie bisher. Für die Prüfung des Bedarfsanspruches ist weiterhin das Amt Neverin zuständig.

Haben die Eltern den Nachweis für den erhöhten Platzbedarf erbracht, wird zeitgleich mit dem Elternbrief eine Information des VSR per E-Mail versandt. Der VSR ist nach eigenen Angaben hier zu jeder Zeit an einem bedarfsgerechten Betreuungsangebot zum Wohle der Eltern und der Kinder interessiert. Davon profitieren aus seiner Sicht natürlich auch die Mitarbeiterinnen, weil sich die Personaleinsatzstunden dadurch positiv verändern.

Ansatzpunkte für eine geringere Flexibilität sind nicht erkennbar.

 

7. Für 2016 werden die Schließzeiten der Gemeinde übernommen, das heißt, 2 Wochen in den Sommerferien + 1 Woche Notbetreuung sowie Schließung über die Weihnachtsfeiertage. Davon abweichende Änderungen sind nicht vorgesehen.

Abgesehen davon gibt es ein Protokoll der Elternratssitzung vom  22. Januar 2014, in dem die Schließung der Kita an Brückentagen ausdrücklich befürwortet wird.

 

8. Die Kinder der ersten Klasse werden auch künftig auf dem Weg von der Schule zum Hort begleitet. Diese Serviceleistung ( eine Rechtsgrundlage dafür gibt es nicht) wird beibehalten.  Der VSR überlegt, diese Leistung eventuell auch für die Kinder der zweiten Klassen auszudehnen, behält sich die Entscheidung dafür aber noch vor.

Durch die zwingende Nutzung der Schulräume oder anliegender Räume für die Hortbetreuung (Bestandteil der Betriebserlaubnis) könnte sich allerdings die Wegbegleitung der Kinder erübrigen.

 

9. Der VSR ist ein eingetragener gemeinnütziger Verein. Laut Satzung (im Internet einsehbar) ist eine Gewinnerzielungsabsicht nicht vorgesehen, da dies nicht satzungskonform wäre.

Die Entgelte werden durch den Landkreis und die Gemeinde vor Abschluss der Vereinbarung intensiv geprüft. Die Entgeltberechnung des Trägers weist für 2016 einen ausgeglichenen Haushalt und einen Jahresgewinn von 1,65 € aus. Dieser wurde vom Landkreis genehmigt.

Für 2017 erwartet der Landkreis von dem VSR eine Neuberechnung der Entgelte. Dafür sind alle entsprechenden Nachweise zur Verwendung der Mittel in 2016 einzureichen.

Der VSR beabsichtigt nicht, in Neverin altersgerechtes Wohnen anzubieten. Die Räume der Kita/Hort sind dafür auch absolut ungeeignet. Außerdem sieht der Pachtvertrag zwischen der Gemeinde Neverin und dem Träger ausschließlich eine Nutzung als Kita/Hort vor.

 

10. Auszug aus dem Schreiben des Bürgermeisters vom 14.07.2015:

 

„Unsere Gemeinde arbeitet seit der Einführung der Doppik in unserem Amt mit einer solchen Haushaltssatzung und Haushaltsplan.

Für das Planungsjahr 2014 ergab sich folgende Finanzsituation in der Kontenart Produkt 36502:

Die Summe der Finanzkosten Einzahlung betrug im Ist 526.779,28 € und dagegen standen Ausgaben in Höhe von 626.331,57 €.  Diese Differenz wurde mit dem Guthaben unserer Gemeinde ausgeglichen.

Auch in den vorausgegangenen Jahren war die Finanzsituation nicht anders.

Diese finanzielle Situation war für die in der Gemeindevertretung aufkommenden Überlegungen für eine freie Trägerschaft nicht der ausschlaggebende Punkt. Im Laufe des Zeitraums von 09-12  2014 sind Probleme mit der Kita-Leitung, Beschwerden der Eltern, Mängel bei der Überprüfung durch das Jugendamt immer wieder aufgetreten, die zu den Überlegungen einer Abgabe der Einrichtung in freie Trägerschaft führten.“

 

Die Formulierung, dass der finanzielle Aspekt nicht der ausschlaggebende Punkt sei, stellt keinen Widerspruch zum Beschluss vom 19.11.2015 dar, denn der Bürgermeister ist im Schreiben vom 14.07.2015 auch auf die angespannte finanzielle Situation der Kita/Hort eingegangen.

 

11.  Im Pachtvertrag vom 10.12.2015 ist eine Beteiligung der Gemeinde an Investitions-, Instandhaltungs- und Reparaturkosten vereinbart.

Bis zu einem Betrag von 1.000 € jährlich ist der VSR allein verantwortlich.

 

Darüber hinausgehende notwendige Investitionskosten übernimmt die Gemeinde, wenn vorher Einvernehmen über Art und Umfang zwischen Pächter und Verpächter hergestellt wurde.

Diese Regelung ist nicht unüblich und stellt keinen Nachteil für die Betreuung der Kinder dar.

Wichtig zu wissen ist, dass in die Verhandlungen zur Entgeltvereinbarung nur 1.000 € Instanthaltungskosten vom Landkreis MSE als angemessen angesehen werden. Somit sind für den VSR auch nur 1.000 € Instanthaltungskosten über die Entgelte refinanzierbar.

 

Sollten darüber hinaus Reparaturen anfallen, ist es für die Qualität der Betreuung doch nur von Vorteil, wenn sich die Gemeinde freiwillig zur Mitfinanzierung bereit erklärt.

 

Während die Instandhaltungskosten auf Grund der Aussage des Landkreises MSE nach unten korrigiert wurden, ist der vereinbarte Pachtzins im Gegenzug auf 9.500 € angehoben worden und entspricht in etwa der jährlichen Abschreibung der Gebäude.

 

Reduzieren

Abstimmungsergebnis:

 

Gesetzliche Anzahl der Mitglieder:

11

davon anwesend:

11

Ja-Stimmen:

11

Nein-Stimmen:

0

Stimmenthaltungen:

0

 

Bemerkung:

Aufgrund des § 24 (1) Kommunalverfassung war kein Mitglied des Gremiums von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

Reduzieren

Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: https://amtneverin.sitzung-mv.de/public/to020?SILFDNR=327&TOLFDNR=7244&selfaction=print