26.01.2016 - 4 Beschluss Haushaltssatzung 2016

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 Herr Böhm übergibt das Wort an Herrn Müller. Dieser erläutert ausführlich den Haushaltsplan für das Jahr 2016.

 

In diesem ist die zum damaligen Zeitpunkt geplante Investition „Abriss der Wohnblöcke“ enthalten. Eine Änderung der erläuterten Finanzplanung war nicht möglich gewesen. Von daher besteht die Möglichkeit, diese Finanzmittel auf eventuell andere investive Aufwendungen zu verschieben.

 

Die Einnahmen aus der Gewerbesteuer werden gesondert betrachtet, da sich bei der ortsansässige Spedition eine neue Situation ergeben hat. Die Mittel aus der Gewerbesteuer kommen weiterhin der Gemeinde Staven zugute, aber stehen nicht mehr im bisherigen Umfang zur Verfügung.

 

Herr Göhrs erfragt, ob es eine Änderung bei den Mieteinnahmen auf Grund der Aufnahme der Flüchtlingen gibt. Herr Müller bejaht dies. Die zusätzliche Belegung ist ein finanzieller Zugewinn. 

 

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Beschluss:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Staven beschließt auf ihrer heutigen Sitzung entsprechend § 45 ff der Kommunalverfassung Mecklenburg – Vorpommern in der Fassung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011 S. 777 die Haushaltssatzung für das Jahr 2016 mit folgendem Ergebnis- und Finanzhaushalt:

 

  1. im Ergebnishaushalt

 

a)                  der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf746.000 EUR

der Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf693.100 EUR

der Saldo der ordentlichen Erträge und Aufwendungen auf52.900 EUR

 

b)                  der Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf0 EUR

der Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf0 EUR

der Saldo der außerordentlichen Erträge und Aufwendungen auf0 EUR

c)                  das Jahresergebnis vor Veränderung der Rücklagen auf52.900 EUR

die Einstellung in Rücklagen auf0 EUR

die Entnahme aus Rücklagen auf0 EUR

das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen auf52.900 EUR

 

  1. im Finanzhaushalt

 

a)die ordentlichen Einzahlungen auf724.700 EUR

die ordentlichen Auszahlungen auf633.700 EUR

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf91.000 EUR

 

b)die außerordentlichen Einzahlungen auf0 EUR

die außerordentlichen Auszahlungen auf0 EUR

der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf0 EUR

 

c)die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf36.200 EUR

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf191.000 EUR

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf- 154.800 EUR

 

d)die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf125.600 EUR

die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf61.800 EUR

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf63.800 EUR

 

§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

 

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen ohne Umschuldungen
(Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf0 EUR

 

 

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

 

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt auf0 EUR

 

 

§ 4 Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit

 

Der Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit wird festgesetzt auf 72.400 EUR

§ 5 Steuersätze

 

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

 

1.Grundsteuer

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen(Grundsteuer A) auf300 v. H.

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf380 v. H.

 

2.Gewerbesteuer auf380 v. H.

 

§ 6 Stellen gemäß Stellenplan

 

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 1,0 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

§ 7 Eigenkapital

 

Der Stand des Eigenkapitales zum 31.12. des Haushaltsvorvorjahres (2013) betrug              2.084.894,45 EUR

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitales zum 31.12. des Haushaltsvorjahres

(2014) beträgt2.095.194,45 EUR

und zum 31.12. des Haushaltsjahres (2015)2.148.094,45 EUR

 

§ 8 Wertgrenzen

 

Nach § 4 Abs. 12 GemHVO – Doppik sind Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen zu erläutern, deren Gesamtvolumen 10.000,00 EUR übersteigt.

 

§ 9 Regelungen zur Deckungsfähigkeit

 

  1. Die Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO – Doppik erklärt.
  2. Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO – Doppik erklärt, analog gilt dies auch für die hiermit im Zusammenhang stehenden Auszahlungen.
  3. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit entsprechend § 14 Abs. 3 GemHVO – Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
  4. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes für einseitig deckungsfähig erklärt.
  5. Innerhalb einer Produktgruppe können Mehrerträge Aufwendungsansätze erhöhen. Vor Inanspruchnahme ist zu prüfen, ob innerhalb der Produktgruppe Mindererträge vorliegen, die zunächst zu kompensieren sind. Erst darüber hinausgehende Mehrerträge können zur Deckung von Mehraufwendungen verwandt werden.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Mitglieder:

7

davon anwesend:

6

Ja-Stimmen:

5

Nein-Stimmen:

0

Stimmenthaltungen:

1

 

Bemerkung:

Aufgrund des § 24 (1) Kommunalverfassung war kein Mitglied des Gremiums von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

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Anlagen zur Vorlage