21.01.2016 - 9 Beschluss Haushaltssatzung 2016

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Beckmann übergibt das Wort an Herrn Müller. Dieser stellt den Anwesenden den Finanzhaushalt detailliert vor.

Es wurde nachgefragt, ob der Papierlose Sitzungsdienst und der Kauf eines Gemeindetraktor mit in der Planung ist. Herr Müller antwortete, dass der Papierlose Sitzungsdienst nicht in der Planung enthalten sein. Der Gemeindetraktor wurde für dieses Jahr berücksichtigt.

Von der Gemeindevertretung wird Gefragt, welche Möglichkeiten es gibt, um die Liquidität der Gemeinde aufrecht zu halten. Herr Müller erklärt den Anwesenden welche Möglichkeiten es gibt. Von der Gemeindevertretung kommt der Wunsch, dass Herr Müller zur Mitte des Jahres eine Hochrechnung macht,

 

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Beschluss:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Neddemin beschließt auf ihrer heutigen Sitzung entsprechend § 45 ff der Kommunalverfassung Mecklenburg – Vorpommern in der Fassung vom 13. Juli 2011  (GVOBl. M-V  2011  S. 777 die Haushaltssatzung für das Jahr 2016 mit folgendem Ergebnis- und Finanzhaushalt:

 

1. im Ergebnishaushalt

a)                  der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf360.800 EUR

der Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf403.300 EUR

der Saldo der ordentlichen Erträge und Aufwendungen auf- 42.500 EUR

 

b)                  der Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf0 EUR

der Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf0 EUR

der Saldo der außerordentlichen Erträge und Aufwendungen auf0 EUR

c)                  das Jahresergebnis vor Veränderung der Rücklagen auf- 42.500 EUR

die Einstellung in Rücklagen auf0 EUR

die Entnahme aus Rücklagen auf0 EUR

das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen auf- 42.500 EUR

 

2. im Finanzhaushalt

a)die ordentlichen Einzahlungen auf336.100 EUR

die ordentlichen Auszahlungen auf353.400 EUR

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf- 17.300 EUR

 

b)die außerordentlichen Einzahlungen auf0 EUR

die außerordentlichen Auszahlungen auf0 EUR

der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf0 EUR

 

c)die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf3.800 EUR

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf5.500 EUR

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf- 1.700 EUR

 

d)die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf19.000 EUR

die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf0 EUR

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf19.000 EUR

 

 

 

§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

 

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen ohne Umschuldungen
(Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf0 EUR

 

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

 

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt auf0 EUR

 

 

 

§ 4 Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit

 

Der Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit wird festgesetzt auf33.500 EUR

 

 

§ 5 Steuersätze

 

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

 

1.Grundsteuer

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen(Grundsteuer A) auf249 v. H.

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf324 v. H.

 

2.Gewerbesteuer auf298 v. H.

 

 

§ 6 Stellen gemäß Stellenplan

 

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 0,0 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

 

§ 7 Eigenkapital

 

Der Stand des Eigenkapitales zum 31.12. des Haushaltsvorvorjahres (2014) betrug1.194.011,66 EUR

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitales zum 31.12. des Haushaltsvorjahres

(2015) beträgt1.144.711,66 EUR

und zum 31.12. des Haushaltsjahres (2016)1.102.211,66 EUR

 

§ 8 Wertgrenzen

 

Nach § 4 Abs. 12 GemHVO – Doppik sind Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen zu erläutern, deren Gesamtvolumen 10.000,00 EUR übersteigt.

 

 

§ 9 Regelungen zur Deckungsfähigkeit

 

  1. Die Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO – Doppik erklärt.
  2. Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO – Doppik erklärt, analog gilt dies auch für die hiermit im Zusammenhang stehenden Auszahlungen.
  3. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit entsprechend § 14 Abs. 3 GemHVO – Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
  4. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes für einseitig deckungsfähig erklärt.
  5. Innerhalb einer Produktgruppe können Mehrerträge Aufwendungsansätze erhöhen. Vor Inanspruchnahme ist zu prüfen, ob innerhalb der Produktgruppe Mindererträge vorliegen, die zunächst zu kompensieren sind. Erst darüber hinausgehende Mehrerträge können zur Deckung von Mehraufwendungen verwandt werden.

 

 

 

 

 

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Abstimmungsergebnis:

 

Gesetzliche Anzahl der Mitglieder:

6

davon anwesend:

5

Ja-Stimmen:

5

Nein-Stimmen:

0

Stimmenthaltungen:

0

 

 

Bemerkung:

 

Aufgrund des § 24 (1) Kommunalverfassung war kein Mitglied des Gremiums von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

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Anlagen zur Vorlage