24.10.2023 - 11 Widmung der Neuenkirchener Straße in Staven (Ab...

Beschluss:
abgelehnt
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Wortprotokoll

Nach einer Diskussion unter den Gemeindevertretern wird wiederum festgelegt, dass am Anfang des Weges ein Schild mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 20 km/h sowie ein Hinweisschild „Straßenschäden“ aufgestellt werden soll. Das Amt wird gebeten, die verkehrsrechtliche Anordnung zu veranlassen.

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Beschluss:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Staven beschließt den o.g. Weg wie folgt zu widmen:

Gemäß § 7 Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) vom 13. Januar 1993 zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 05 Juli 2018 (GVOBI. M-V S. 221, 229), wird durch Beschluss der Gemeindevertretung der amtsangehörigen Gemeinde Staven vom 15.08.2023 nachstehende Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr gewidmet.

Gegenstand der Widmung

1. Die Widmung erstreckt sich auf die öffentliche Verkehrsfläche: Verbindungsweg zwischen Staven und Neuenkirchen (OT Magdalenenhöh), nachfolgend bezeichnet als: „Neuenkirchener Straße“ (Abschnitt 2)

2. Lage

 Gemarkung Staven, Flur 1 mit folgenden Flurstücken.

 Flurstück Nr:  80/0

Teilfläche aus dem Flurstück Nr:

Beginnend an der Bahnstrecke Neubrandenburg- Friedland, gemäß Lageplan, in Richtung Neuenkirchen.              

3. Einstufung

Die Einstufung  der o. g. Verkehrsflächen erfolgt gemäß § 3 Nr. 4.  StrWG M-V als sonstige öffentliche Straße, hier: „Feldweg“

4. Zweckbestimmung

Der Weg dient der Bewirtschaftung der anliegenden Ackerflächen und als Rad- / Wanderweg für die Einwohner der Gemeinde.             

5.  Nutzungseinschränkungen

 Nutzungsart: Fahrzeugverkehr, Fußgängerverkehr, Radverkehr

 Nutzerkreis: Fahrzeugverkehr: nur Anlieger
                                           Fußgänger- und Radverkehr: keine Einschränkung

 Nutzungszweck:       -

 in sonstiger Weise:   - 

6. Träger der Straßenbaulast/ Unterhaltungspflicht

Träger der Straßenbaulast für die sonstige öffentliche Straße ist
gemäß § 16 StrWG M-V die Gemeinde Staven.

Unterhaltungspflichtig sind die Eigentümer der Grundstücke,
welche über die o. g. Verkehrsfläche bewirtschaftet werden.

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Abstimmungsergebnis:

Anzahl der

Mitglieder

Anzahl befangener

Mitglieder*

Davon

anwesend

Ja-

Stimmen

Nein-

Stimmen

Enthaltungen

6

0

6

0

5

1

*Mitwirkungsverbot im Sinne des § 24 (1) Kommunalverfassung MV

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Anlagen zur Vorlage