24.10.2023 - 8 Widmung des Rogaer Weges in Staven (Abschnitt 1)

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Böhm führt aus, dass die Widmungen bereits auf der letzten Sitzung behandelt und vertragt wurden. Herr Heuer erläutert detailliert die Beschlussvorlagen und führt zu möglichen Auswirkungen aus, sollten die Wege und Straßen nicht öffentlich gewidmet werden. Nach einer Diskussion unter den Gemeindevertretern über die Unterhaltungsverpflichtungen bittet Herr Böhm um Abstimmung.

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Beschluss:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Staven beschließt den o. g. Weg wie folgt zu widmen:

Gemäß § 7 Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) vom 13. Januar 1993 zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 05 Juli 2018 (GVOBI. M-V S. 221, 229), wird durch Beschluss der Gemeindevertretung der amtsangehörigen Gemeinde Staven vom 15.08.2023 nachstehende Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr gewidmet.

Gegenstand der Widmung

  1. Die Widmung erstreckt sich auf die öffentliche Verkehrsfläche: Verbindungsweg zwischen Staven und Roga, nachfolgend bezeichnet als: „Rogaer Weg“ (Abschnitt 1)
  2. Lage Gemarkung Staven, Flur 1 mit folgenden Flurstücken.

Flurstück Nr:  6,
Teilfläche aus dem Flurstück Nr: -

Beginnend an der MSE 119 bis zur Bahnstrecke Neubrandenburg - Friedland, gemäß Lageplan, in Richtung Roga.
 

3. Einstufung

Die Einstufung der o. g. Verkehrsflächen erfolgt gemäß § 3 Nr. 4.  StrWG M-V
als Gemeindestraße “Ortsstraße”
 

4. Zweckbestimmung

Die Straße dient dem Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage und der
bewirtschaftung der anliegenden Flurstücke  

5.  Nutzungseinschränkungen

Nutzungsart: Fahrzeugverkehr, Fußgängerverkehr, Radverkehr
 Nutzerkreis: Fahrzeugverkehr: keine Einschränkung
                             Fußgänger- und Radverkehr: keine Einschränkung
 Nutzungszweck:       -
 in sonstiger Weise:   - 

6. Träger der Straßenbaulast/ Unterhaltungspflicht

 Träger der Straßenbaulast für die Straße ist gemäß § 14 StrWG M-V die Gemeinde Staven.
 Unterhaltungspflichtig ist die Gemeinde.

 

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Abstimmungsergebnis:

Anzahl der

Mitglieder

Anzahl befangener

Mitglieder*

Davon

anwesend

Ja-

Stimmen

Nein-

Stimmen

Enthaltungen

6

0

6

6

0

0

*Mitwirkungsverbot im Sinne des § 24 (1) Kommunalverfassung MV

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Anlagen zur Vorlage