24.10.2023 - 8 Widmung des Rogaer Weges in Staven (Abschnitt 1)
Grunddaten
- TOP:
- Ö 8
- Datum:
- Di., 24.10.2023
- Status:
- gemischt (Sitzungsgeld freigegeben)
- Uhrzeit:
- 17:30
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Vorlage
- Federführend:
- Fachbereich Bau und Ordnung
- Bearbeiter:
- Jan Jungmann
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Herr Böhm führt aus, dass die Widmungen bereits auf der letzten Sitzung behandelt und vertragt wurden. Herr Heuer erläutert detailliert die Beschlussvorlagen und führt zu möglichen Auswirkungen aus, sollten die Wege und Straßen nicht öffentlich gewidmet werden. Nach einer Diskussion unter den Gemeindevertretern über die Unterhaltungsverpflichtungen bittet Herr Böhm um Abstimmung.
Beschluss:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Staven beschließt den o. g. Weg wie folgt zu widmen:
Gemäß § 7 Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) vom 13. Januar 1993 zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 05 Juli 2018 (GVOBI. M-V S. 221, 229), wird durch Beschluss der Gemeindevertretung der amtsangehörigen Gemeinde Staven vom 15.08.2023 nachstehende Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr gewidmet.
Gegenstand der Widmung
- Die Widmung erstreckt sich auf die öffentliche Verkehrsfläche: Verbindungsweg zwischen Staven und Roga, nachfolgend bezeichnet als: „Rogaer Weg“ (Abschnitt 1)
- Lage Gemarkung Staven, Flur 1 mit folgenden Flurstücken.
Flurstück Nr: 6,
Teilfläche aus dem Flurstück Nr: -
Beginnend an der MSE 119 bis zur Bahnstrecke Neubrandenburg - Friedland, gemäß Lageplan, in Richtung Roga.
3. Einstufung
Die Einstufung der o. g. Verkehrsflächen erfolgt gemäß § 3 Nr. 4. StrWG M-V
als Gemeindestraße “Ortsstraße”
4. Zweckbestimmung
Die Straße dient dem Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage und der
bewirtschaftung der anliegenden Flurstücke
5. Nutzungseinschränkungen
Nutzungsart: Fahrzeugverkehr, Fußgängerverkehr, Radverkehr
Nutzerkreis: Fahrzeugverkehr: keine Einschränkung
Fußgänger- und Radverkehr: keine Einschränkung
Nutzungszweck: -
in sonstiger Weise: -
6. Träger der Straßenbaulast/ Unterhaltungspflicht
Träger der Straßenbaulast für die Straße ist gemäß § 14 StrWG M-V die Gemeinde Staven.
Unterhaltungspflichtig ist die Gemeinde.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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