24.10.2023 - 9 Widmung des Rogaer Weges in Staven (Abschnitt 2)
Grunddaten
- TOP:
- Ö 9
- Datum:
- Di., 24.10.2023
- Status:
- gemischt (Sitzungsgeld freigegeben)
- Uhrzeit:
- 17:30
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Vorlage
- Federführend:
- Fachbereich Bau und Ordnung
- Bearbeiter:
- Jan Jungmann
- Beschluss:
- abgelehnt
Wortprotokoll
Nach einer Diskussion unter den Gemeindevertretern wird festgelegt, dass am Anfang des Weges ein Schild mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 20 km/h sowie ein Hinweisschild „Straßenschäden“ aufgestellt werden soll. Das Amt wird gebeten, die verkehrsrechtliche Anordnung zu veranlassen. Dann erfolgt die Abstimmung zum Beschluss.
Beschluss:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Staven beschließt den o. g. Weg wie folgt zu widmen:
Gemäß § 7 Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) vom 13. Januar 1993 zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 05 Juli 2018 (GVOBI. M-V S. 221, 229), wird durch Beschluss der Gemeindevertretung der amtsangehörigen Gemeinde Staven vom 15.08.2023 nachstehende Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr gewidmet.
Gegenstand der Widmung
1. Die Widmung erstreckt sich auf die öffentliche Verkehrsfläche: Verbindungsweg
zwischen Staven und Roga, nachfolgend bezeichnet als: „Rogaer Weg“ (Abschnitt 2)
2. Lage
Gemarkung Staven, Flur 1 mit folgenden Flurstücken.
Flurstück Nr: 6, 8
Teilfläche aus dem Flurstück Nr: 33/8 (20m²)
Beginnend an der Bahnstrecke Neubrandenburg- Friedland, gemäß Lageplan,in Richtung Roga.
3. Einstufung
Die Einstufung der o. g. Verkehrsflächen erfolgt gemäß § 3 Nr. 4. StrWG M-V als sonstige öffentliche Straße, hier: „Feldweg“
4. Zweckbestimmung
Der Weg dient der Bewirtschaftung der anliegenden Ackerflächen und als Rad- / Wanderweg für die Einwohner der Gemeinde.
5. Nutzungseinschränkungen
Nutzungsart: Fahrzeugverkehr, Fußgängerverkehr, Radverkehr
Nutzerkreis: Fahrzeugverkehr: nur Anlieger
Fußgänger- und Radverkehr: keine Einschränkung
Nutzungszweck: -
in sonstiger Weise: -
6. Träger der Straßenbaulast/ Unterhaltungspflicht
Träger der Straßenbaulast für die sonstige öffentliche Straße ist gemäß § 16 StrWG M-V die Gemeinde Staven.
Unterhaltungspflichtig sind die Eigentümer der Grundstücke, welche über die o. g. Verkehrsfläche bewirtschaftet werden.-
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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2,8 MB
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