24.10.2023 - 9 Widmung des Rogaer Weges in Staven (Abschnitt 2)

Beschluss:
abgelehnt
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Wortprotokoll

Nach einer Diskussion unter den Gemeindevertretern wird festgelegt, dass am Anfang des Weges ein Schild mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 20 km/h sowie ein Hinweisschild „Straßenschäden“ aufgestellt werden soll. Das Amt wird gebeten, die verkehrsrechtliche Anordnung zu veranlassen. Dann erfolgt die Abstimmung zum Beschluss.

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Beschluss:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Staven beschließt den o. g. Weg wie folgt zu widmen:

Gemäß § 7 Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) vom 13. Januar 1993 zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 05 Juli 2018 (GVOBI. M-V S. 221, 229), wird durch Beschluss der Gemeindevertretung der amtsangehörigen Gemeinde Staven vom 15.08.2023 nachstehende Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr gewidmet.

Gegenstand der Widmung

1. Die Widmung erstreckt sich auf die öffentliche Verkehrsfläche: Verbindungsweg
               zwischen Staven und Roga, nachfolgend bezeichnet als: „Rogaer Weg“ (Abschnitt 2)

2. Lage

 Gemarkung Staven, Flur 1 mit folgenden Flurstücken.

 Flurstück Nr:  6, 8

Teilfläche aus dem Flurstück Nr: 33/8 (20m²)
Beginnend an der Bahnstrecke Neubrandenburg- Friedland, gemäß Lageplan,in Richtung Roga.

 

3. Einstufung

Die Einstufung  der o. g. Verkehrsflächen erfolgt gemäß § 3 Nr. 4.  StrWG M-V als sonstige öffentliche Straße, hier: „Feldweg“

 

4. Zweckbestimmung

Der Weg dient der Bewirtschaftung der anliegenden Ackerflächen und als Rad- / Wanderweg für die Einwohner der Gemeinde.             

5.  Nutzungseinschränkungen

 Nutzungsart: Fahrzeugverkehr, Fußgängerverkehr, Radverkehr

 Nutzerkreis: Fahrzeugverkehr: nur Anlieger

                                  Fußgänger- und Radverkehr: keine Einschränkung

 Nutzungszweck:       -

 in sonstiger Weise:   - 

6. Träger der Straßenbaulast/ Unterhaltungspflicht

 Träger der Straßenbaulast für die sonstige öffentliche Straße ist gemäß   § 16 StrWG M-V die Gemeinde Staven.

Unterhaltungspflichtig sind die Eigentümer der Grundstücke, welche über die o. g. Verkehrsfläche bewirtschaftet werden.-

 

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Abstimmungsergebnis:

Anzahl der

Mitglieder

Anzahl befangener

Mitglieder*

Davon

anwesend

Ja-

Stimmen

Nein-

Stimmen

Enthaltungen

6

0

6

0

5

1

*Mitwirkungsverbot im Sinne des § 24 (1) Kommunalverfassung MV

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Anlagen zur Vorlage