18.09.2023 - 5 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 19 "Photovo...

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Wortprotokoll

 

Der Bauausschuss empfiehlt den Bebauungsplan nicht zuzustimmen.

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Beschluss:

 

  1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Trollenhagen beschließt für den in der Anlage 2 dargestellten Geltungsbereich, umfassend die nachfolgenden Flurstücke in der Gemarkung Trollenhagen, Flur 2

die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 19 "Photovoltaikanlage südwestlich von Trollenhagen an der Bahn.

Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans befindet sich nördlich der

Stadt Neubrandenburg. Der Geltungsbereich ist entsprechend seiner Struktur und Einbindung dem Außenbereich zugeordnet. Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans teilt sich wie folgt auf: 12,01 ha im 200 m EEG-Korridor, 26,55 ha im 500 m EEG-Korridor und 9,95 ha außerhalb der geltenden EEG-Korridors im PPA Bereich. Gesamtfläche somit 48,51 ha.

 

Ein rechtwirksamer Flächennutzungsplan für die Gemeinde Trollenhagen liegt vor und müsste im Zuge des Vorhabens angepasst werden. 

 

Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Trollenhagen Flur 2.

 

Die direkte Draufsicht auf den Solarpark ausgehend von der L35 soll durch einen etwa 15 m breiten Schutzstreifen, mit Bäumen sowie einer mindestens dreireihige Gehölzanpflanzung vermindert werden.

 

Der geplante Solarpark Trollenhagen soll den erzeugten Strom in das öffentliche Stromnetz einspeisen. Darüber hinaus ist avisiert, zu prüfen, inwiefern den Einwohnern der Gemeinde Trollenhagen ein Stromkostenzuschuss ermöglicht werden kann, so dass die einzelnen Bürger von der Verwirklichung des Solarpark Trollenhagen Süd profitieren.

 

  1. Ziel der o.g. Bauleitplanung soll sein, durch Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes „Energiegewinnung auf der Basis solarer Strahlungsenergie“ gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO die Realisierung und den Betrieb einer Photovoltaik-Freiflächenanlage einschließlich der erforderlichen Nebenanlagen planungsrechtlich zu ermöglichen und die Erzeugung von umweltfreundlichem Solarstrom zu sichern.

 

  1. Die gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erforderliche frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB soll nach den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt werden.

 

  1. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 BauGB).

 

  1. Alle im Zusammenhang mit der Planung, Erschließung und Bebauung des Gebietes entstehenden Kosten sind durch den Vorhabenträger, die SunFarmer Invest GmbH & Co. KG, zu tragen. Die als Anlage 7 beigefügte Kostenübernahmevereinbarung ist zu diesem Zwecke abzuschließen; der Inhalt dieser Vereinbarung wird gebilligt. Der Bürgermeister und sein Stellvertreter werden beauftragt, die Vereinbarung entsprechend auszufertigen

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt den Aufstellungsbeschluss zur 4. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Trollenhagen vorzubereiten.
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Anlagen zur Vorlage