Vorlage - VO-38-ZD-21-520

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Derzeit ist die Nutzung des Gemeindewappens in der Hauptsatzung der Gemeinde Trollenhagen geregelt. Nach § 1 Abs. 5 der Satzung bedarf es für die Verwendung des Wappens durch Dritte, der Genehmigung des Bürgermeisters.

Grundsätzlich ist diese Regelung ausreichend und es bedarf nicht keiner darüber hinausgehenden Satzung.

Durch die Satzung kann die Nutzung des Wappens, welches ein kommunales Hoheitszeichen der Gemeinde Trollenhagen darstellt, genauer reguliert und ein Rahmen geschaffen werden, in welchem die Nutzung des Wappens über den hoheitlichen Zweck hinaus, z.B. für Zwecke kommerzieller oder politscher Art, genehmigt werden kann bzw. wann durch die Verwendung des Wappens durch Dritte nicht der Eindruck entstehen, dass die Gemeinde Trollenhagen selbst auftritt oder mit den getroffenen Aussagen/ dargestellten Sachverhalten einverstanden ist bzw. diese beauftragt hat.

Das Gemeindewappen wurde am 05.09.2003 durch das Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern genehmigt.

Ein Satzungsentwurf ist dieser Beschlussvorlage beigefügt.

 

Mitwirkungsverbot:

 

Aufgrund des § 24 (1) Kommunalverfassung ist kein Mitglied des Gremiums von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Trollenhagen beschließt die Satzung zur Gestattung des Gebrauchs kommunaler Hoheitszeichen der Gemeinde Trollenhagen in der beigefügten Fassung.

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

 

 

Haushaltsrechtliche Auskwirkungen?

X

Nein (nachfoglende Tabelle kann gelöscht werden)

     

Ja

 

ergebniswirksam

 

finanzwirsam

 

 

 

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Anlagen

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