Vorlage - VO-41-BO-2020-241

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Mit Änderung des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V, an 21.12.2015, sind die Gemeinden unter Beteiligung der Feuerwehren verpflichtet, Brandschutzbedarfspläne aufzustellen und fortzuschreiben. Der Brandschutzplan bildet die Grundlage zur Erstellung eines Personals-, Fahrzeug- und Löschwasserkonzeptes. Der Plan dient der Aktualisierung der Alarm- und Ausrückordnung für die Feuerwehren. Gemessen an den durch die Gemeindevertretung festzulegenden Schutzzielen, kann ein vertretbares monetäres Verhältnis zwischen den Schutzgütern (Mensch, Tier, Umwelt, Sachwerte) und dem zu leistenden Aufwand (Anforderung an die Feuerwehr) sichergestellt werden.

 

Damit die Gemeinde die Anforderung an die Feuerwehr definieren kann, sind Schutzziele festzulegen. Die festzulegenden Schutzziele stehen im engen Zusammenhang mit dem Gefährdungspotential des Gemeindegebietes. Die Schutzziele in der Gefahrenabwehr beschreiben wie bestimmten Gefahrensituationen begegnet werden soll. Die Gemeinde muss eigenständig Schutzziele für bestimmte denkbare Szenarien definieren und über das Schutzniveau entscheiden.

Die Gemeinde legt die Mindeststärke sowie Eintreffzeit für die Einheiten der Gefahrenabwehr an der Einsatzstelle fest und entscheidet, bei welcher Anzahl der Einsatzkräfte diese Kriterien erfüllt sein sollen (Erreichungsgrad). Aus der Schutzzielfestlegung ergeben sich die erforderlichen Standorte von Feuerwehrhäusern und deren Ausstattung mit Fahrzeugen.

 

Die für die Gemeinde vorgeschlagenen Schutzziele zu den Gefahrenarten Brandereignis, Technische Hilfeleistung, Abwehr von Umweltgefahren (Gefahrstoffeinsatz) und Wassernotfällen sind in der Anlage aufgeführt.

 

Mitwirkungsverbot:

 

Aufgrund des § 24 (1) Kommunalverfassung ist kein Mitglied des Gremiums von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Woggersin beschließt in ihrer heutigen Sitzung die in der Anlage festgelegten Schutzziele für die Gefahrenarten Brandereignis, Technische Hilfeleistung, Abwehr von Umweltgefahren (Gefahrstoffeinsatz) sowie Wassernotfällen, mit den erforderlichen Fahrzeugen, LF 10 mit TH Zusatzbeladung und MTW.

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

Ja

 

X

Nein

 

 

 

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Anlagen

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