Vorlage - VO-41-ZDFi-2015-100

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Die den Frühstartergemeinden zur Vermeidung von Nachteilen gegenüber den erst zum 01.01.2012 auf die Doppik umgestiegenen Gemeinden gemäß § 18 Abs. 2 Satz 4 GemHVO-Doppik i. V. m. Nr. 18.4 der VV zur GemHVO-Doppik eingeräumte Möglichkeit, durch Beschluss der Gemeindevertretung den Jahresfehlbetrag in der Ergebnisrechnung durch Entnahme aus der allgemeinen Kapitalrücklage auszugleichen, wird hiermit getan. Die rechtsaufsichtliche Genehmigung gilt nach § 18 Abs. 2 Satz 6 GemHVO-Doppik als erteilt. Die Nichtausnutzung dieser Entnahmemöglichkeit würde zum Ausweis eines Ergebnisvortrages i. H. von -33.602,12 € führen, der dann durch zukünftige Jahresüberschüsse der Haushaltsfolgejahre auszugleichen ist und das zukünftige erreichen des Haushaltsausgleichs in der Ergebnisrechnung gefährdet.

Die durch die Verwaltungsvorschrift lediglich für den Jahresabschluss auf den 31.12.2011 zugelassene Entnahme kann in einem späteren Jahresabschluss nicht mehr nachgeholt werden.

 

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Woggersin beschließt eine Entnahme aus der allgemeinen Kapitalrücklage in Höhe von 33.602,12 € um den Haushaltsausgleich in der Ergebnisrechnung zu erreichen.

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

Ja

 

X

Nein

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