Vorlage - VO-41-BO-2015-096

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Der Flächennutzungsplan (FNP), auch „vorbereitender Bauleitplan“ genannt, ist ein wesentliches Instrument der räumlichen Planung. Der FNP umfasst das gesamte Gemeindegebiet und stellt die angestrebte Art  der Bodennutzung für einen langfristigen Zeitraum in generalisierter Form dar. Grundlagen sind die die voraussehbaren Bedürfnisse und städtebaulichen Zielvorstellungen der Gemeinde. Der FNP konzentriert sich auf die Grundzüge der Planung und lässt damit Raum für die Konkretisierung auf den nachgeordneten Planungsebenen. Der FNP ist vorrangig eine behördenverbindliche Absichtserklärung für zukünftige Gemeindeentwicklung und hat für die Bürger der Gemeinde zunächst keine direkte Rechtswirkung. Die Gemeinde hat die Pflicht, den  FNP an die übergeordneten Planungsziele der Raumordnung anzupassen. Mit dem FNP soll eine Informations- Steuerungswirkung für andere Maßnahmen der öffentlichen Verwaltung erreicht werden. Bebauungspläne sind in der Regel aus dem FNP heraus zu entwickeln

Die Gemeinde Woggersin verfügt über keinen bestandskräftigen FNP.

Im Jahr 1991 und 1993 wurde mit der Erarbeitung des FNP begonnen. Die Verfahren wurden jedoch nicht abgeschlossen. Die bestandkräftigen Bebauungsplane der Gemeinde Woggersin wurden in der (bis 2004) möglichen Art und Weise als „vorgezogene Bebauungspläne“ erarbeitet.

 

Mitwirkungsverbot: (bitte löschen, wenn nicht benötigt)

 

Aufgrund des § 24 (1) Kommunalverfassung ist kein Mitglied des Gremiums>> von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Woggersin beschließt in ihrer heutigen Sitzung die Einleitung des Bauleitplanverfahrens zur Aufstellung des Flächennutzungsplanes für die Gemeinde Woggersin. Das Plangebiet umfasst das gesamte Gemeindegebiet.

Die gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erforderliche frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit soll in Form  einer Bürgerversammlung durchgeführt werden. Es wird die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.

Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BauGB soll durchgeführt werden.

Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs soll ein Planungsbüro beauftragt werden.

Dieser Beschluss ist ortsüblich bekanntzumachen.

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

Ja

 

 

Nein

(Bitte nachfolgenden Inhalt löschen)

 

I. Gesamtkosten der Maßnahme :      

 

II. davon für den laufenden Haushalt vorgesehen:     

 

Ergebnishaushalt

Produkt:

Bezeichnung:

Sachkonto:

 

Finanzhaushalt/Investitionsprogramm

Investitionsprojekt:

Bezeichnung:

 

 

Die erforderlichen Mittel stehen im lfd. Haushaltsjahr zur Verfügung

 

Die erforderlichen Mittel stehen im lfd. Haushaltsjahr nicht zur Verfügung und müssen 

 

außer-/überplanmäßig bereitgestellt werden (Ausführungen zur der Deckung sind der Begründung zu entnehmen).

 

III. Auswirkung auf die mittelfristige Finanzplanung:

 

 

Betrag ist jährlich wiederkehrend einzuplanen

 

Gesamtkosten von               beziehen sich auf die Jahre               

 

Folgekosten in Höhe von              

 

 

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